Genau aus diesem Grund vermied er direkte Aussagen und verwies in den Videos jeweils auf Studien und Erfahrungen Dritter. Wie bereits erwähnt, sind diese Verweise aber nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zuschauers einer direkten Aussage gleichwertig. Der Beschuldigte nahm dieses Verständnis der Zuschauer zumindest billigend in Kauf. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. e und Art. 87 Abs. 1 Bst. f HMG sind erfüllt. Der Beschuldigte ist dieser Übertretung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung