14. Subsumtion Ebenso ist die von der Vorinstanz vorgenommene Subsumtion vollumfänglich zu bestätigen (pag. 442-445, S. 16-19 der Urteilsbegründung). Es ist der Beschuldigte selbst, der die F.________ und den E.________, Medizinprodukte gemäss HMG, in Verkehr gebracht hat. Aufgrund der Ergebnisse im Beweisverfahren kann und muss von der juristischen Person H.________ AG direkt auf die natürliche Person des Beschuldigten durchgegriffen werden. Er ist der Erfinder der Geräte und vertrieb diese über die von ihm selbst geführte Aktiengesellschaft und als Inhaber deren Internetseite.