Im Verwaltungsstrafverfahren gilt nach bundesgerichtlicher Praxis eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil, nicht aber ein Strafbescheid nach Art. 62 ff. VStrR (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017). Demnach war hier erst das Urteil des Regionalgerichts verjährungsunterbrechend. Dieses datiert vom 11. April 2017 und erging folglich vor Ablauf der siebenjährigen Verjährungsfrist.