Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 Bst. c StGB. Demnach beginnt die Verjährung erst an dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Gegenstand hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten am 26. März 2014 aufgehört und die Verjährung begann an diesem Tag zu laufen. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt nach bundesgerichtlicher Praxis eine Strafverfügung nach Art.