12. Verjährung Zur Frage der Verjährung ist auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 440, S. 14 der Urteilsbegründung). Übertretungen gemäss Art. 87 HMG verjähren nach sieben Jahren. Inverkehrbringen eines Medizinprodukts ist gleichbedeutend mit Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln (Art. 4 Abs. 1 Bst. d HMG). Das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes, welches den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist daher eine wirtschaftliche Tätigkeit, die üblicherweise auf eine längere Dauer ausgerichtet ist. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 Bst.