ergänzen, dass die drei Videos mit Heilaussagen des Beschuldigten bis zum 26. März 2014, als die Swissmedic bei diesem eine Hausdurchsuchung durchführte 8 (pag. 85 f.), im Internet abrufbar waren. Die forensische Sicherstellung der Videos auf www.E.________.ch erfolgte kurz zuvor (pag. 20). Seit wann die Videos mit Hinweisen auf die Jahre 2009 und 2013 bereits online abrufbar waren, lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweislage nicht schlüssig eruieren. III. Rechtliche Würdigung