Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, handelt es sich bei dem Verweis auf Studien und Drittmeinungen anstatt direkter Empfehlungsaussagen gar um besonders überzeugende Werbung, da für den Empfänger ein Anschein von Neutralität und Objektivität erweckt wird. Zahlreiche Aussagen des Beschuldigten in den strittigen Videos können – wie die Vorinstanz korrekt erwägt – vom durchschnittlichen Betrachter schlicht nicht anders verstanden werden, als dass die mögliche Heilung der betreffenden Krankheit durch den E.________ oder die F.________ angepriesen wird.