Schliesslich sind Videos aufgeschaltet, in denen der Erfinder und Hersteller der Geräte (sowie Präsident und einziger Delegierter des Verwaltungsrates der Vertriebsfirma) über deren Einsatz spricht. In diesem Kontext ist das Teilen von (behaupteten) Erfahrungen und Studien Dritter eindeutig als Bewerbung eines Produkts zwecks Verkaufs zu bewerten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, handelt es sich bei dem Verweis auf Studien und Drittmeinungen anstatt direkter Empfehlungsaussagen gar um besonders überzeugende Werbung, da für den Empfänger ein Anschein von Neutralität und Objektivität erweckt wird.