Somit kann offengelassen werden, ob es sich um eine neue Behauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt, die nicht mehr zuzulassen wäre. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe entlastende Aussagen des Beschuldigten nicht angemessen gewürdigt, ist nicht stichhaltig. Denn selbst wenn der Beschuldigte seine Aussagen an gewissen Stellen in den Videos relativiert und in den Produkteinformationen «für Schmerzbehandlung» aufgeführt ist, hebt dies die gemachten Heilanpreisungen des Beschuldigten nicht auf. Schliesslich dementiert er diese ja nicht ausdrücklich.