Neben ihm war einzig noch seine Ehefrau als Mitglied und Sekretärin aufgeführt (vgl. Handelsregisterauszug der H.________ AG). Der Beschuldigte gab bei der Swissmedic an, mit den beiden Geräten werde ein jährlicher Umsatz von ein paar Millionen erwirtschaftet (pag. 72 Z. 9). Er hat also zwangsläufig wirtschaftlich vom Vertrieb der Geräte profitiert. Die juristische Person H.________ AG und die natürliche Person A.________, die im Übrigen sogar dieselbe Adresse benutzten, sind unter diesen Umständen als identisch zu betrachten. Somit kann offengelassen werden, ob es sich um eine neue Behauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt, die nicht mehr zuzulassen wäre.