11. Beweiswürdigung der Kammer Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 432 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Der Beschuldigte ist bzw. war zum Zeitpunkt der Sicherstellung gemäss eigenen Aussagen Inhaber der Internetseite www.E.________.ch, auf der die strittigen Vi-