__ AG bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2017 sei der Beschuldigte als Delegierter und/oder als Präsident im Handelsregister eingetragen gewesen. Aufgrund der finanziellen Daten des Beschuldigten liege es auf der Hand, dass er als Privatperson massgeblich von den Verkäufen profitiert habe und sich nicht hinter der H.________ AG verstecken könne. Die Vorinstanz habe ihr Urteil fundiert, gewissenhaft und willkürfrei begründet (pag. 518 f.).