10. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung insbesondere vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er habe E.________- und F.________ - geräte verkauft. Vielmehr seien die Geräte durch die H.________ AG vertrieben worden. Richtig sei, dass er Verwaltungsrat der H.________ AG gewesen sei. In dieser Funktion habe er als Organ der Aktiengesellschaft und nicht als natürliche Person gehandelt. Die Vorinstanz habe dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht genügend Rechnung getragen. Seine Aussagen in den Videos seien im Gesamtkontext der Internetseite zu sehen.