9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten gemäss den Videos könnten vom Zuschauer nicht anders interpretiert werden, als dass mit den Geräten E.________ und F.________ erfolgreich Krankheiten behandelt wurden (pag. 438, S. 12 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe seine Geräte E.________ und F.________ in den Videos auf seiner Webseite zur erfolgreichen Behandlung von Krankheiten angepriesen. Er habe dabei im Be-