8. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen die drei bis am 26. März 2014 auf www.E.________.ch aufgeschalteten und strittigen Videos vor sowie sämtliche Inhalte dieser Internetseite im von der Swissmedic sichergestellten Zeitpunkt (pag. 20). Auf der subjektiven Seite sind die Aussagen des Beschuldigten bei der Swissmedic (pag. 62 ff.) und vor der Vorinstanz (pag. 418 ff.) zu würdigen. Für die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 436-438, S. 10-12 der Urteilsbegründung).