__ vertrieben zu haben. Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch auf folgende Besonderheiten im Verfahrensablauf: Vorab auf die Eingabe des Beschuldigten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 31. März 2014, in welcher er sich über die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens der Behörden beklagt, welches in keinem Verhältnis stehe «zu den angeblichen Vorwürfen, welche allerhöchstens mit einer Übertretung geahndet werden könnten» (pag. 97; vgl. auch die beiden Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 16. Juni 2014, pag. 109 ff. und 114 ff.).