7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Zu den unbestrittenen Hintergründen in Bezug auf die Geräte und die am Vertrieb beteiligten Firmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 433 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Es ist unbestritten, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass die Geräte E.________ und F.________ nur für die Indikation Schmerztherapie zertifiziert sind. Die Angaben in den Videos sind alle erstellt, bestritten ist jedoch deren Interpretation. Weiter bestreitet der Beschuldigte, jemals persönlich die Geräte E.________ und F.________ vertrieben zu haben.