492). Von Amtes wegen wurden zur Beweisergänzung im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 493, 496 ff., 504). Zudem wurden die Akten SK 08 94 betreffend das Urteil des Obergerichts vom 21. Juli 2008 beigezogen (pag. 522). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung