Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) durch Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen (Art. 86 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Bst. f HMG) schuldig erklärt. Die Strafbestimmung von Art.