2 1. A.________ sei der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, begangen bis am 26.03.2015 (recte: 2014) in C.________ und anderswo schuldig zu erklären (Art. 86 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 87 abs. 1 lit. f HMG). 2. A.________ sei zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 34 Tage festzusetzen.