406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 492). Am 6. Juli 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 506 ff.). Mit Eingabe vom 8. August 2017 nahm die Swissmedic dazu Stellung (pag. 517 ff.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf das Einreichen einer Replik (pag. 524). Den Antrag von Rechtsanwalt B.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. August 2017 ab (pag. 522).