2. Berufung Gegen dieses schriftlich begründete Urteil erklärte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung. Er focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 463 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1. Mai 2017 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 476 f.). Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic) erklärte weder Anschlussberufung noch machte es Nichteintretensgründe geltend (vgl. pag. 485). Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ordnete die Kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst.