4. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘077.00 zu bezahlen. 30 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Restanz der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 wird dem Straf- und Zivilkläger zurückerstattet.