1. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die erstinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die Kosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Straf- und Zivilkläger C.________ auferlegt und im Umfang von CHF 500.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.