1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt, ausmachend CHF 2‘000.00, zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird im Umfang von CHF 2‘000.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 2. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Strafpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘703.20 zu bezahlen. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: