unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘248.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: des falschen Zeugnisses, begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 307 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.