112.95 ein solches von CHF 3‘436.95. Es rechtfertigt sich, davon einen Aufwand von rund CHF 1‘000.00 auf den Zivilpunkt auszuscheiden (4 Stunden x CHF 240.00 = CHF 960.00). Nachdem der Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt vollumfänglich unterlegen ist, muss er den Beschuldigten voll entschädigen. Nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7%) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1‘077.00, welche der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt zu entrichten hat.