Was den Strafpunkt anbelangt, so obsiegt der Beschuldigte im Verhältnis zum Straf- und Zivilkläger im Umfang von 2/3. Es handelt sich bei den Tatbeständen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zwar um Offizialdelikte, jedoch hat der Straf- und Zivilkläger Berufung erhoben. Damit kann er – soweit er oberinstanzlich im Strafpunkt unterliegt – auch im Strafpunkt zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten verpflichtet werden. Rechtsanwalt B.________ hat in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Honorarnote eingereicht (pag.