26 dass ein Rückgriff nach Art. 420 StPO dazwischen geschaltet wird (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 15a zu Art. 432 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; ebenso OGer BE, 11. 02. 2013, BK 2012 226 und OGer ZH, 21. 03. 2014, SB130391.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte im Zivilpunkt, zumal die Zivilklage des Strafund Zivilklägers abzuweisen ist. Entsprechend hat der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten im Zivilpunkt eine Parteientschädigung zu bezahlen. Was den Strafpunkt anbelangt, so obsiegt der Beschuldigte im Verhältnis zum Straf- und Zivilkläger im Umfang von 2/3.