430 Abs. 1 lit. b StPO). Es wäre nicht sachgerecht, einen zusätzlichen Schritt einzubauen, indem zuerst der Staat entschädigt und sodann auf den Privatkläger/Antragssteller Rückgriff nimmt. Vielmehr ist es im Sinne der Vereinfachung der Verfahrensabläufe sachgerecht, die einbringliche Entschädigung des Privatklägers/Antragsstellers direkt an die beschuldigte Person auszahlen zu lassen, ohne