Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Antragsteller/Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Dabei geht die Entschädigungspflicht des Staates für die Verteidigungskosten der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO direkt auf die Privatklägerschaft oder die antragsstellende Person über (Art. 430 Abs. 1 lit.