Berufungsverfahren Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Anwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann auch zur Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die Verteidigung im Strafpunkt verpflichtet werden, dies jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO nur, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt. Entgegen dem Wortlaut von Art.