Vorliegend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 zu bestimmen. Wie unter V. Zivilpunkt hiervor ausgeführt, rechtfertigt sich eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes im Umfang von 1/7, ausmachend CHF 500.00. Diese Verfahrenskosten sind zufolge Unterliegens im Zivilpunkt dem Straf- und Zivilkläger zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf den Strafpunkt entfallenden Kosten betragen damit CHF 3‘000.00. Im Strafpunkt obsiegen sowohl der Beschuldigte, als auch der Straf- und Zivilkläger teilweise.