287, S. 32 Urteilsbegründung). Die Kammer hält indes fest, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt angesichts der umfangreichen Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angezeigt gewesen wäre (vgl. pag. 283 ff., S. 28 ff. Urteilsbegründung). 17.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 zu bestimmen.