Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘053.00, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Schuldspruchs wegen falschen Zeugnisses dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes verzichtete die Vorinstanz auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und begründete dies mit dem geringen Aufwand (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. pag. 287, S. 32 Urteilsbegründung).