17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend auf CHF 3‘160.00. Davon entfallen 2/3, ausmachend CHF 2‘107.00, auf die Freisprüche und sind entsprechend vom Kanton Bern zu tragen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘053.00, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Schuldspruchs wegen falschen Zeugnisses dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.