Somit hat er den vorsorglichen Ausweisentzug seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Aufforderung, sich einer Untersuchung betreffend die Fahreignung aus medizinischpsychologischer Sicht zu unterziehen, kann sodann grundsätzlich nicht als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden, auch diesbezüglich konnte gar nicht erst ein entschädigungswürdiger Nachteil entstehen. Ferner ergibt sich auch aufgrund des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivilklägers kein Anspruch auf Entschädigung dem Beschuldigten gegenüber; dieser war selbstredend aufgrund des Unfalls erforderlich und war nicht Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten.