Der Straf- und Zivilkläger hätte es jedoch in der Hand gehabt, die verlangten Unterlagen, welche ihm vorlagen, fristgerecht einzureichen, diesfalls wäre ihm der Führerausweis gar nie entzogen worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 361). Ausserdem muss sich der Straf- und Zivilkläger Art. 37 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) vorhalten lassen, wonach die Polizei bei Verdacht auf fehlende Fahreignung das zuständige Strassenverkehrsamt zu informieren hat.