Im Übrigen ist der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits am 7. November 2014 erfolgt (pag. 179 f.) und kann somit auch nicht als direkte Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten betrachtet werden. Ausserdem wurde der Ausweis erst entzogen, nachdem der Strafund Zivilkläger trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Fahrtüchtigkeit nicht eingereicht hatte. Der Straf- und Zivilkläger hätte es jedoch in der Hand gehabt, die verlangten Unterlagen, welche ihm vorlagen, fristgerecht einzureichen, diesfalls wäre ihm der Führerausweis gar nie entzogen worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.__