Dies entspricht einer normalen Verfahrensdauer, welche ohnehin nicht entschädigungswürdig wäre. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore auch dann am Strafbefehl vom 1. April 2015 hätte festhalten müssen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 kein den Straf- und Zivilkläger belastendes falsches Zeugnis abgelegt hätte – dies insbesondere auch aufgrund der Angaben von G.________ (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 359). Im Übrigen ist der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits am 7. November 2014 erfolgt (pag.