23 Zeugnis in die Länge gezogen worden wäre. Die Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger und gegen G.________ datieren beide vom 1. April 2015 (pag. 35 und pag. 57). Am 23. Juni 2015 wurden sowohl der Beschuldigte (in seiner damaligen Eigenschaft als Zeuge), als auch der Straf- und Zivilkläger staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 44 ff. und pag. 49 ff.). Im Anschluss daran wurde gleichentags am Strafbefehl gegen den Straf- und Zivilkläger festgehalten und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen (pag.