284 f., S. 29 f. Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die Geschädigtenstellung des Straf- und Zivilklägers auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion anschliessen. Das Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger war zum Zeitpunkt des falschen Zeugnisses bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 bereits seit einiger Zeit eröffnet und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren durch das falsche