307 StGB schütze in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Gemäss Rechtsprechung sei die Geschädigtenstellung desjenigen zu bejahen, der durch ein falsches Zeugnis konkret einen Nachteil erleide bzw. dem ein solcher drohe. Privatpersonen würden nur dann als Geschädigte betrachtet, wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fraglichen Handlungen derart betroffen worden seien, dass ihr Schaden als eine direkte Folge dieser beanzeigten Handlung erscheine (pag. 284 f., S. 29 f. Urteilsbegründung).