In Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Tatbestand von Art. 307 StGB schütze in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Gemäss Rechtsprechung sei die Geschädigtenstellung desjenigen zu bejahen, der durch ein falsches Zeugnis konkret einen Nachteil erleide bzw. dem ein solcher drohe.