Da der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB nur das Funktionieren der Strafrechtspflege, mithin ein kollektives Rechtsgut schützt, kommt dem Straf- und Zivilkläger auch diesbezüglich – und unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen wurde – mangels Geschädigtenstellung per se keine Privatklägerstellung zu. In Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Tatbestand von Art.