zu Art. 126). So fehlt es denn auch vorliegend zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfach begangenen falschen Anschuldigung an einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR, da die Zivilklage jedenfalls unter diesem Titel in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen wäre. Da der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB nur das Funktionieren der Strafrechtspflege, mithin ein kollektives Rechtsgut schützt, kommt dem Straf- und Zivilkläger auch diesbezüglich – und unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen wurde – mangels Geschädigtenstellung per se keine Privatklägerstellung zu.