Insbesondere hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) und damit die Grundlage für einen Adhäsionsanspruch bei einem Freispruch im Strafpunkt aus rechtlichen Gründen, d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, meist fehlt. Im Falle eines Freispruchs ist deshalb häufig auch die Zivilklage abzuweisen (vgl. BSK StPO-DOLGE, N 21 zu Art. 126; LIEBER in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich Basel Genf 2010, N 8 zu Art. 126).