357 sowie pag. 360). Der Beschuldigte seinerseits liess in der oberinstanzlichen Verhandlung beantragen, das erstinstanzliche Urteil sei, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei, zu bestätigen – mithin auch im Zivilpunkt (vgl. pag. 357). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Straftat korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 283 f., S. 28 f. Urteilsbegründung). Insbesondere hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art.