22 der oberinstanzlichen Verhandlung. Er führte dabei insbesondere aus, der Führerausweisentzug habe für den Straf- und Zivilkläger eine psychische Belastung dargestellt, ausserdem sei er in beruflicher Hinsicht auf einen Führerausweis angewiesen. Die dem Straf- und Zivilkläger entstandenen Nachteile stellten eine direkte Folge aus dem falschen Zeugnis und der falschen Anschuldigung dar (vgl. pag. 356, pag. 357 sowie pag.