Auch Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und es seien für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten auszuscheiden. Schliesslich sei auch Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte sei dazu zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Berufungserklärung vom 2. Mai 2017, pag. 295 f.). Diese Anträge bestätigte und begründete der Straf- und Zivilkläger in